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Achtung: Für Reisende mit Hund – neue EU-Verordnung tritt in Kraft!

Die Reise mit Hund ist von der EU unter die Lupe genommen worden. Als Ergebnis haben wir seit dem 29. Dezember 2014 neue Bestimmungen. Diese Neuerungen beziehen sich meist auf tierseuchenrechtliche Vorschriften.


Wir fassen zusammen:

Die Reiselust MIT Hund ist massiv gestiegen. Reisemagazine für genau diese Zielgruppe sprießen wie Pilze aus dem Boden. Einige Zoofachhändler haben sogar eine eigene „Reiseabteilung mit Hund“! Auch Hotels denken um und neu. Es werden spezielle Zimmer mit Hund eingerichtet, das Hotel bietet geführte Wanderungen mit Hund an. Hundefutter und Hundeliegeflächen müssen nicht mehr mitgebracht werden, das Hotel hat eine große Kollektion vorrätig.

Auch die EU hat sich hinsichtlich grenzen übergreifender Seuchen und Infektionskrankheiten dem aktuellen Stand angepasst. Änderungen sind seit Ende letzten Jahres gültig. Wir haben diese Regeln durchgearbeitet und in eine verständliche Sprache übersetzt.


Was hat sich nicht geändert:

Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten muss der Hund klar über eine Chip oder eine Tätowierung identifizierbar sein. Ebenso muss zu jedem Hund ein EU-Heimtierausweis vorliegen und ein ausreichender Tollwut-Schutz (Fragen Sie hierzu frühzeitig Ihren Tierarzt. Tollwut-Impfungen sind Mehrfach-Impfungen!). Der Tollwut-Schutz muss im Heimtierausweis eingetragen sein.

Bei (Wieder-)Einreisen aus einem Drittland in die EU-Mitgliedsstaaten ist es im Grunde genommen auch nur wichtig, dass ein ausreichender Tollwut-Schutz besteht und dieser im EU-Heimtierpass eingetragen ist. Allerdings sind nicht alle Drittländer gleich zu betrachten. Hier wird nämlich klar unterschieden zwischen Ländergruppe A (beispielsweise Emiraten, Argentinien, Australien, Bosnien, Britische Jungferninseln, Kanada, HK, Japan, Mauritius, Russland) und Ländergruppe B (dazu gehören alle Länder, die nicht zur Gruppe A gehören).

Ländergruppe A ist wie die EU-Mitgliedsstaaten zu bewerten, bei der Ländergruppe B ist der Zusatz der Antikörpertiter im Blut in Höhe von mindestens 0,5 IE/ml Blut zu berücksichtigen. Demnach muss ein dafür zugelassenes Labor schriftlich den Antikörpernachweis gegen Tetanus bestätigen. Ausnahmen bestehen für Haustiere, die lediglich das Land der Gruppe B durchreist haben und beispielsweise eine Hundebox oder den Flughafen des entsprechenden Landes nicht verlassen haben.


Was ist neu seit dem 29. Dezember 2014:

Es gibt einen neuen EU-Heimtierausweis. Um diesen zu bekommen, müssen Sie mit dem alten Ausweis, falls schon vorhanden, zu Ihrem Tierarzt. Dieser füllt den neuen Ausweis nach einem vorgeschriebenen Ablauf aus. Sie sind eigentlich außen vor.

Der Ausweis soll die Identität des Tieres noch eindeutiger festhalten. Ebenso ist hier der behandelnde Tierarzt eindeutig niedergeschrieben, so wie Sie als Besitzer. Sinn und Zweck dieses Ausweises ist die bessere Nachvollziehbarkeit: des Tieres, des Besitzers, des behandelnden Tierarztes, des Impfstatus und der Parasitenbehandlung.

Für Deutschland gelten besondere Vorschriften für die Einreise von Jungtieren aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern. Demnach müssen die Hunde 21 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, wobei der früheste Termin nach Vollendung der 12ten Lebenswoche ist. Dies bedeutet, dass der Hund mit frühestens 15 Wochen einreisen darf, die Impfung ist dann mit der Vollendung der 12ten Lebenswoche erfolgt. Bei einem privaten Transport reicht die Dokumentation im Heimtierpass, bei gewerblichen muss ein Gesundheitszeugnis vorliegen.

Vollkommen neu ist die Bestimmung hinsichtlich des Einreiseorts aus Drittländern. Hier gibt es nur bestimmte Grenzübergänge, die angerfahren oder flogen werden dürfen. Nicht alle Grenzübergänge haben die zuständige Behörde für diese Art der Kontrolle. Informieren Sie sich dazu dringend bei dem Konsulat des entsprechenden Dritt-Landes. Suchhunde, Rettungshunde und Militärhunde sind von dieser Einschränkung ausgenommen.



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